Deregulierung, aber richtig

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Verbot von blindmachenden Laserwaffen

· BG · BGBl. I Nr. 4/1998 · in Kraft seit 1998-01-01

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz verbietet Laserwaffen, die eigens dazu gebaut sind, Menschen dauerhaft zu erblinden. Das schuetzt Dritte vor schwerstem koerperlichem Schaden und setzt eine voelkerrechtliche Verpflichtung um. Das Verbot trifft eine extrem eng definierte, nur zum Blendangriff bestimmte Waffenkategorie und greift nicht in legitime Taetigkeiten ein. Ein klarer, legitimer Schutzzweck.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Begriffsbestimmungen ↗ RIS

Begriffsbestimmungen § 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet „blindmachende Laserwaffe“ eine Waffe, die eigens dazu entworfen ist, als einzige oder als eine ihrer Kampffunktionen durch Laserstrahlen die dauernde Erblindung des bloßen menschlichen Auges oder des Auges mit Sehbehelf zu verursachen. (2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet „dauernde Erblindung“ den unumkehrbaren und nicht korrigierbaren Verlust des Sehvermögens, der ohne Aussicht auf Wiederherstellung schwer behindert. Eine schwere Behinderung liegt bei einer unter Verwendung beider Augen gemessenen Sehschärfe von weniger als 20/200 Snellen vor.

§ 2 — Verbote ↗ RIS

Verbote § 2. (1) Der Erwerb, der Besitz, das Führen, die Entwicklung, die Herstellung, der Handel und die Vermittlung des Kaufes oder Verkaufes blindmachender Laserwaffen und spezifischer Teile derselben sind verboten. (2) Die Ein-, Aus- und Durchfuhr blindmachender Laserwaffen und spezifischer Teile derselben sind verboten. (3) Unabhängig vom Recht des Staates, in welchem blindmachende Laserwaffen sowie spezifische Teile derselben hergestellt oder zusammengesetzt werden, unterliegen österreichische Staatsbürger hinsichtlich der obengenannten Tätigkeiten den Bestimmungen dieses Gesetzes. (4) Lasersysteme, durch deren rechtmäßigen militärischen Einsatz als ungewollter Neben- oder Begleiteffekt Erblindung hervorgerufen werden kann, einschließlich Lasersysteme, die gegen optische Ausrüstungen eingesetzt werden, sind von den Verboten gemäß Abs. 1 bis 3 ausgenommen.

§ 3 — Strafbestimmung ↗ RIS

Strafbestimmung § 3. Wer, wenn auch nur fahrlässig, dem Verbot des § 2 dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bundesgesetzen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

KI-Analyse · 2026-06-06 · 7 §§ im Datensatz