Anerkennung von Rückkehrausweisen als Paßersatz
· V · BGBl. II Nr. 76/1997 · in Kraft seit 1997-03-22
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung von 1997 erkennt EU-Rückkehrausweise als Passersatz für österreichische Staatsbürger an. Diese Materie ist inzwischen durch EU-Recht (Richtlinie 2015/637, EU-Notreisedokument-Beschluss 2019/997) vollständig auf europäischer Ebene geregelt. Die österreichische Verordnung ist inhaltlich überholt.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Anerkennung von Rückkehrausweisen, die österreichischen Staatsbürgern von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt werden, als Paßersatz StF: BGBl. II Nr. 76/1997 Auf Grund des § 18 Abs. 2 des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 507/1995, wird verordnet: e-rk, BGBl. Nr. 839/1992 20.02.2018 10006030 NOR11006134 N4199761124J
Art. 1 ↗ RIS
Rückkehrausweise, die österreichischen Staatsbürgern von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß dem Beschluß der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 25. Juni 1996, ABl. L 168/4, ausgestellt werden, werden als Paßersatz anerkannt. 20.02.2018 10006030 NOR12066206 N4199761125J
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz