Deregulierung, aber richtig

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Anerkennung von Rückkehrausweisen als Paßersatz

· V · BGBl. II Nr. 76/1997 · in Kraft seit 1997-03-22

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Richtlinie 2015/637 und Beschluss (EU) 2019/997 über das EU-Notreisedokument regeln konsularischen Schutz und Notreisedokumente für Unionsbürger abschließend auf EU-Ebene.

Begründung

Die Verordnung von 1997 erkennt EU-Rückkehrausweise als Passersatz für österreichische Staatsbürger an. Diese Materie ist inzwischen durch EU-Recht (Richtlinie 2015/637, EU-Notreisedokument-Beschluss 2019/997) vollständig auf europäischer Ebene geregelt. Die österreichische Verordnung ist inhaltlich überholt.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Anerkennung von Rückkehrausweisen, die österreichischen Staatsbürgern von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt werden, als Paßersatz StF: BGBl. II Nr. 76/1997 Auf Grund des § 18 Abs. 2 des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 507/1995, wird verordnet: e-rk, BGBl. Nr. 839/1992 20.02.2018 10006030 NOR11006134 N4199761124J

Art. 1 ↗ RIS

Rückkehrausweise, die österreichischen Staatsbürgern von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß dem Beschluß der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 25. Juni 1996, ABl. L 168/4, ausgestellt werden, werden als Paßersatz anerkannt. 20.02.2018 10006030 NOR12066206 N4199761125J

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz