Deregulierung, aber richtig

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Kündigung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Kaiserlichen Iranischen Regierung über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen

· Vertrag - Iran · BGBl. III Nr. 125/1997 · in Kraft seit 1997-08-06

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verbalnote kündigt das bilaterale Sichtvermerkserleichterungsabkommen mit dem Iran für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen. Die Kündigung ist ein vollzogener einmaliger Verwaltungsakt; das Abkommen ist erloschen und die Kundmachung hat keine operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke Kündigung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Kaiserlichen Iranischen Regierung über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen StF: BGBl. III Nr. 125/1997 20.08.2025 10006021 NOR11006124 N4199748705L

Art. 1 ↗ RIS

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten GZ 84.24.01/0005e-IV.2/1997 Verbalnote Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich entbietet der Botschaft der Islamischen Republik Iran seine Empfehlungen und beehrt sich der Botschaft mitzuteilen, daß Österreich das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Kaiserlich Iranischen Regierung über Sichtvermerksfreiheit für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen vom 15. November 1973 *1) kündigt. Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 4 drei Monate nach Einlangen der schriftlich auf dem diplomatischen Wege beim anderen Vertragspartner vorzunehmenden Kündigung, dh. am 10. Oktober 1997, außer Kraft. Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Islamischen Republik Iran die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern. An die Botschaft der Islamischen Republik Iran Wien --------------------------------------------------------------------- *1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 59/1974 18.08.2025 10006021 NOR12066158 N4199748706L

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz