Deregulierung, aber richtig

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Polizeikooperationsgesetz

PolKG · BG · BGBl. I Nr. 104/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018 · in Kraft seit 2018-05-25

41/01 Sicherheitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn
50%Konfidenz
EU-gebunden. Setzt EU-Vorgaben zur polizeilichen Zusammenarbeit um.

Begründung

Das Polizeikooperationsgesetz regelt die internationale polizeiliche Zusammenarbeit zur Kriminalitätsbekämpfung. Bleibt.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Hauptstück ↗ RIS

1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich § 1. (1) Die internationale polizeiliche Kooperation erfolgt für Zwecke (2) Die internationale polizeiliche Kooperation umfaßt (3) Die Leistung und die Erwirkung von Rechtshilfe nach dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, BGBl. Nr. 529/1979, oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleiben unberührt. Formal befindet sich die Überschrift „Artikel I“ vor dem Titel dieses Bundesgesetzes. Auslieferungsgesetz 24.08.2017 10006019 NOR12066119 N4199748173L

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 23 §§ im Datensatz