Deregulierung, aber richtig

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1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

1. WaffV · V · BGBl. II Nr. 164/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 313/1998 · in Kraft seit 1998-09-12

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition · Gesamte Fassung im RIS ↗

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35Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. § 6a übernimmt die technischen Spezifikationen der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 für Schreckschuss- und Signalwaffen (Waffenrichtlinie 91/477/EWG).

Begründung

Der Kern dieser Verordnung schützt Dritte: Verbot besonders gefährlicher Munition und eine Eignungsprüfung vor dem Waffenbesitz sind sinnvoll. Übertrieben ist aber die staatlich festgesetzte Pflichtgebühr von 678 Euro für das psychologische Gutachten und das eng geführte staatliche Gutachterlisten- und Fortbildungsregime. Diese Preis- und Zulassungsbürokratie sollte gestrichen und dem Wettbewerb überlassen werden, der sicherheitsrelevante Kern bleibt.

Kategorien

Reine BürokratieFreiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 1 — Anforderungen an die Gutachter und Eintragung in die Liste ↗ RIS

Anforderungen an die Gutachter und Eintragung in die Liste § 1. (1) Der Bundesminister für Inneres führt eine Liste jener Gutachter, die geeignet sind, Gutachten gemäß § 41 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, zu erstellen. Der Bundesminister für Inneres hat auf Antrag nur jene Personen in der Liste der Gutachter gemäß § 41 Abs. 4 WaffG einzutragen, die nachweislich (2) Die fachspezifische Ausbildung für Gutachter im Ausmaß von zumindest 30 Einheiten ist an einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 PlG 2013 oder einer Universität gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, zu absolvieren; diese hat zumindest folgende Inhalte zu umfassen: Die Erfüllung der in Abs. 1 Z 1 und Z 2 festgelegten Voraussetzungen ist vor Absolvierung der fachspezifischen Ausbildung bei der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 PlG 2013 oder Universität gemäß § 6 Abs. 1 UG nachzuweisen. 17.04.2026 10006017 NOR40277260

§ 4 — Kosten ↗ RIS

Kosten § 4. (1) Für die Durchführung der Begutachtung und die Erstellung des Gutachtens samt Mitteilung für die Behörde (§ 3 und § 3a) gebührt ein im Vorhinein zu entrichtendes Entgelt in der Höhe von 678 Euro exkl. USt. (2) Das Entgelt gemäß Abs. 1 ist auf der Basis des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index wertgesichert, wobei die Indexzahl für den Monat Jänner 2026 die Ausgangsbasis bildet. Diese Wertsicherungsklausel wird angewendet, sofern diese eine Erhöhung oder Verminderung des Entgelts um mindestens fünf Prozent bewirkt. Die ermittelten Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Die Anpassung erfolgt jeweils zum 1. März eines jeden Jahres in jenem Ausmaß, in dem sich der Index im Vergleich zur letzten Anpassung verändert hat. Der bei einer solchen Anwendung der Wertsicherungsklausel zugrundeliegende Indexwert gilt dann für die nächste Berechnung als Basiszahl. 17.04.2026 10006017 NOR40277263

§ 5 — Expansivmunition ↗ RIS

Expansivmunition § 5. (1) Patronen für Faustfeuerwaffen mit Teilmantelgeschossen mit offenem oder geschlossenem Hohlspitz sowie Geschosse für diese Patronen sind mit 1. Jänner 1998 verboten. Solche Munition ist der Behörde ohne Anspruch auf Entschädigung abzuliefern. (2) Der Besitz der in Abs. 1 genannten Gegenstände ist, außer zum Zweck des alsbaldigen Verschießens oder des Exportes, bereits mit 1. Oktober 1997 verboten. (3) Die Einfuhr von Gegenständen gemäß Abs. 1 ist bereits mit 1. Juli 1997 verboten; dasselbe gilt für den Erwerb und das Überlassen dieser Gegenstände, außer zum Zweck des sofortigen Verschießens. 23.10.2017 10006017 NOR12066104 N4199746760L

§ 6 — Sonstige verbotene Munition ↗ RIS

Sonstige verbotene Munition § 6. Die Einfuhr und die entgeltliche Überlassung von Geschossen und Patronen mit Geschossen, die Explosivstoff oder andere chemische Wirkstoffe (ausgenommen Leuchtsätze) enthalten, sind verboten. 23.10.2017 10006017 NOR12066105 N4199746761L

§ 6a — Schreckschusswaffen ↗ RIS

Schreckschusswaffen § 6a. Schreckschusswaffen gemäß § 3b Abs. 1 WaffG haben den im Anhang der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 zur Festlegung technischer Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. Nr. L 15 vom 17.01.2019 S. 22, angeführten technischen Spezifikationen zu entsprechen. 18.10.2019 10006017 NOR40218362

KI-Analyse · 2026-06-16 · 18 §§ im Datensatz