Deregulierung, aber richtig

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Sperrgebiet Allentsteig

· V · BGBl. II Nr. 220/1997 · in Kraft seit 1997-09-01

43/01 Wehrrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Diese Verordnung erklärt Teile des Truppenübungsplatzes Allentsteig – Österreichs größtem Militärübungsgelände – zum Sperrgebiet. Der Übungsplatz ist aktiv in Betrieb und erfordert eine Sicherheitszone für den Schieß- und Übungsbetrieb; die Verordnung ist knapp und auf das Notwendige beschränkt. Bestimmte Wege und Flächen sind außerhalb der Übungszeiten ausdrücklich vom Sperrgebiet ausgenommen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Teile des Truppenübungsplatzes Allentsteig, die in den Bereichen der Gemeinden Allentsteig, Zwettl, Pölla, Göpfritz an der Wild und Röhrenbach liegen, werden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, zum Sperrgebiet erklärt. (2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1:25 000 sowie in acht Katasterplänen im Maßstab 1:5 000 durch eine rote Linie gekennzeichnet. 29.04.2020 10006014 NOR12066008 N4199715836A

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Von der Erklärung zum Sperrgebiet sind ausgenommen: (2) Diese Ausnahmen gelten nicht während der Zeiträume solcher militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieser Gebiete bewirken oder die eine ausschließlich militärische Nutzung dieser Gebiete erfordern. 29.04.2020 10006014 NOR12066009 N4199715837A

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz