Deregulierung, aber richtig

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Sperrgebiet Garnisonsübungsplatz Blumau

· V · BGBl. II Nr. 57/1997 · in Kraft seit 1997-04-01

43/01 Wehrrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
0Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung erklärt den Garnisonsübungsplatz Blumau zum Sperrgebiet, um die Sicherheit bei Militärübungen zu gewährleisten. Der Übungsplatz ist weiterhin aktiv in Betrieb; die Schutzzone ist verhältnismäßig und notwendig. Wege, die keine Gefährdung darstellen, bleiben während übungsfreier Zeiten für die Öffentlichkeit zugänglich.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Der im Bereich der Gemeinden Blumau-Neurißhof und Günselsdorf gelegene Garnisonsübungsplatz Blumau wird, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, zum Sperrgebiet erklärt. (2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Katasterplan im Maßstab 1 : 1 000 durch eine rote Linie gekennzeichnet.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Die im Katasterplan nach § 1 durch eine beidseitig durchbrochene rote Linie gekennzeichneten Wege bleiben während jener Zeiten, in denen keine Gefährdung dieser Wege durch Übungen besteht oder keine ausschließlich militärische Nutzung erforderlich ist, vom Sperrgebiet ausgenommen. (2) Die Zeiten nach Abs. 1 sind durch Anschlag bekanntzugeben

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz