Deregulierung, aber richtig

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Namensänderungsverordnung 1997

NÄV · V · BGBl. II Nr. 387/1997 · in Kraft seit 1998-01-01

41/03 Personenstandsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Diese Verordnung legt fest, welche Angaben und Unterlagen bei einem Antrag auf Namensänderung vorzulegen sind, und regelt die Benachrichtigungspflichten der Behörde. Das zugrundeliegende Namensänderungsgesetz ist legitim; die Verordnung ist knapp und notwendig, um das Verfahren einheitlich und verständlich zu gestalten. Sie wurde zuletzt 2023 aktualisiert und ist damit aktiv in Gebrauch.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — Antrag auf Namensänderung ↗ RIS

Antrag auf Namensänderung § 1. (1) Der Antrag auf Änderung des Familien- oder Vornamens hat zu enthalten: (2) Soweit der Antragsteller dazu in der Lage ist, soll der Antrag auch die Familiennamen, die Vornamen und die Wohnanschrift von Parteien im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 NÄG enthalten. 23.08.2018 10006006 NOR40206272

§ 2 — Beilagen zum Antrag ↗ RIS

Beilagen zum Antrag § 2. (1) Dem Antrag sind beizulegen (2) Die Behörde hat die Vorlage weiterer Nachweise zu verlangen, wenn dies zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlich ist. Von der Vorlage von Nachweisen ist abzusehen, wenn diese durch Einschau in der Behörde zur Verfügung stehende Register erzielt werden können. 05.01.2024 10006006 NOR40258477

§ 3 — Mitteilungen ↗ RIS

Mitteilungen § 3. (1) Ist der Antragsteller im Inland geboren, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Personenstandsbehörde am Ort der Eintragung der Geburt über die Namensänderung zu verständigen. (2) Ist die Geburt eines Antragstellers weder in einem inländischen Geburtenbuch noch im ZPR eingetragen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei Bestehen einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft jene Personenstandsbehörde zu verständigen, die die Eheschließung oder eingetragene Partnerschaft eingetragen hat. (3) Jede Änderung des Familiennamens oder Vornamens einer Person auf Grund einer Bewilligung ist jedenfalls mitzuteilen: (4) Mitteilungen nach Abs. 1 haben zu enthalten: Familienname 05.04.2017 10006006 NOR40191891

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz