Verbot von Anti-Personen-Minen
· BG · BGBl. I Nr. 13/1997 · in Kraft seit 1997-01-01
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz verbietet Herstellung, Handel und Besitz von Anti-Personen-Minen. Minen sind Waffen, die unterschiedslos Menschen töten und verstümmeln, daher dient das Verbot dem Schutz Dritter vor schwerem Schaden. Es setzt ein internationales Abkommen (Ottawa) um und liegt im klar legitimen Kernbereich des Staates. Das Gesetz sollte bleiben.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 — Verbote ↗ RIS
Verbote § 2. Die Herstellung, die Beschaffung, der Verkauf, die Vermittlung, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Gebrauch und der Besitz von Anti-Personen-Minen sowie von Anti-Ortungs-Mechanismen sind verboten.
§ 5 — Strafbestimmung ↗ RIS
Strafbestimmung § 5. Wer, wenn auch nur fahrlässig, dem Verbot des § 2 dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bundesgesetzen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
KI-Analyse · 2026-06-06 · 9 §§ im Datensatz