Grenzkontrollgesetz
GrekoG · BG · BGBl. Nr. 435/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2018 · in Kraft seit 2018-12-23
41/07 Grenzüberwachung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Grenzkontrollgesetz regelt Personenkontrollen beim Grenzübertritt – eine staatliche Sicherheitsaufgabe (im Schengen-Rahmen). Bleibt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. ABSCHNITT ↗ RIS
1. ABSCHNITT Begriffsbestimmungen § 1. (1) Grenzübertritt ist die Bewegung einer Person über die Bundesgrenze. (2) Grenzkontrolle ist die an einer Grenze unabhängig von jedem anderen Anlass ausschließlich aufgrund eines beabsichtigten oder bereits erfolgten Grenzübertritts vorgenommene Überprüfung der Einhaltung der die Sicherheitspolizei, das Passwesen, die Fremdenpolizei sowie das Waffen-, Schieß- und Sprengmittelwesen regelnden bundesgesetzlichen Vorschriften. Die Grenzkontrolle umfasst auch die Überwachung der Grenzen zwischen den Grenzübergangsstellen und die Überwachung der Grenzübergangsstellen außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden (Grenzüberwachung), um zu vermeiden, dass Personen die Grenzkontrollen umgehen. (3) Grenzübergangsstelle ist eine an der Außengrenze oder an der Binnengrenze im Falle der Wiedereinführung von Grenzkontrollen im Sinne der Artikel 25 ff der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (Kodifizierter Text), ABl. Nr. L 77 vom 09.03.2016 S. 1, in der geltenden Fassung, von den zuständigen Behörden zum Grenzübertritt bestimmte Stelle oder bestimmtes Gebiet während d
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 24 §§ im Datensatz