Deregulierung, aber richtig

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Aussetzung des Abkommens über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

· K · BGBl. Nr. 611/1996 · in Kraft seit 1996-11-09

49/09 Militärische Waffen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung von 1996 informiert darüber, dass das bilaterale IAEO-Safeguards-Abkommen mit Österreich ausgesetzt wird, weil das EU-Euratom-Regime an seine Stelle tritt. Die Aussetzung ist ein einmaliger vollzogener Verwaltungsakt; die Kundmachung enthält keine fortwirkende Rechtsnorm.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Aussetzung des Abkommens zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und der Republik Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen StF: BGBl. Nr. 611/1996 Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht: e-rk3 BGBl. Nr. 200/1985 17.10.2022 10005970 NOR11006065 N4199643772L

Art. 1 ↗ RIS

Das Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und der Republik Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen, BGBl. Nr. 239/1972, in der Fassung der Zusatzvereinbarung, BGBl. Nr. 132/1975, wird in Durchführung und nach Maßgabe von Art. 23 lit. b des Übereinkommens zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, BGBl. Nr. 610/1996, mit 31. Juli 1996 für die Dauer der Geltung dieses Übereinkommens ausgesetzt. 17.10.2022 10005970 NOR12065491 N4199643773L

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz