Sperrgebiet Großmittel
· V · BGBl. Nr. 623/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 44/2010 · in Kraft seit 2010-03-01
43/01 Wehrrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung erklärt den aktiv genutzten Übungsplatz Großmittel zum Sperrgebiet, um die öffentliche Sicherheit beim Militärbetrieb zu gewährleisten. Der Übungsplatz wird weiterhin vom Bundesheer genutzt; die Schutzzone ist notwendig und verhältnismäßig. Zivile Wege und Straßen sind außerhalb der Übungszeiten ausdrücklich vom Sperrgebiet ausgenommen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Der im Bereich der Gemeinden Eggendorf, Ebenfurth, Sollenau, Pottendorf und Tattendorf gelegene Übungsplatz Großmittel wird, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, zum Sperrgebiet erklärt. (2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind durch eine rote Linie gekennzeichnet 04.05.2020 10005968 NOR40115166
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Die von der Landeshauptstraße Nr. 159 entlang des Wiener Neustädter Kanals nach Sollenau verlaufende Straße, die in den Katasterplänen Blatt 1 und Blatt 3 durch eine beidseitig durchbrochene rote Linie gekennzeichnet wird, ist von der Erklärung zum Sperrgebiet ausgenommen. (2) Diese Ausnahme gilt nicht während der Zeiträume solcher militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieses Gebietes bewirken oder die zur Erreichung eines Übungszieles eine ausschließlich militärische Nutzung dieses Gebietes erfordern. 04.05.2020 10005968 NOR40115167
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz