Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung von Kriegsflüchtlinge

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 298/1996 · in Kraft seit 1996-07-01

49/01 Flüchtlinge · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Vereinbarung regelt die Durchreise bosnisch-herzegowinischer Kriegsfluechtlinge in den 1990er-Jahren. Der Anlass (Krieg im ehemaligen Jugoslawien) ist laengst beendet, die Vereinbarung ist gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 — ABSCHNITT A ↗ RIS

ABSCHNITT A Durchreise bosnisch-herzegowinischer Kriegsflüchtlinge Artikel 1 Durchreise zum Zwecke der Rückkehr (1) Die Vertragsparteien gestatten unentgeltlich nach Maßgabe dieses Abschnitts die Durchreise von bosnisch-herzegowinischen Kriegsflüchtlingen durch ihr Hoheitsgebiet zum Zwecke der Rückkehr. (2) Voraussetzung für die Durchreise ist der Besitz eines gültigen Reisepasses der Republik Bosnien und Herzegowina, in dem ein Vermerk über die Eigenschaft als Rückkehrer nach Bosnien und Herzegowina angebracht ist. (3) Der Staat des vorübergehenden Aufenthalts verpflichtet sich zur Rückübernahme der Person, bei der die Weiterreise durch mögliche Durchgangsstaaten oder die Einreise in den Zielstaat nicht gesichert ist. (4) Ein Transit-Visum der Vertragsparteien ist nicht erforderlich.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 15 §§ im Datensatz