Deregulierung, aber richtig

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Passverordnung

PassV · V · BGBl. Nr. 861/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 222/2006 · in Kraft seit 2006-06-14

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung regelt nur, wie Reisepässe und Ausweise auszusehen haben. Das ist sinnvolle Infrastruktur für anerkannte Reisedokumente und belastet niemanden. Allerdings enthält sie Übergangsregeln, die längst abgelaufen sind (Aufbrauchfristen bis 2010 bzw. 2011). Diese erledigten Bestimmungen sollten gestrichen werden, der Kern bleibt erhalten.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Gewöhnliche Reisepässe werden nach dem Muster der Anlage A ausgestellt; das Format wird mit 8,8 cm x 12,5 cm festgelegt. Die Farbe des Einbandes ist purpurrot, der Paß umfaßt 34 Seiten. Die Personaldatenseite besteht aus Kunststoff. Die maschinenlesbare Zone erstreckt sich mit einer Höhe von 2,1 cm entlang des unteren, 12,5 cm langen Randes der Personaldatenseite. 23.07.2021 10005961 NOR40236433

§ 5 ↗ RIS

§ 5. (1) Personalausweise werden als Karte auf Kunststoffbasis nach den Mustern der Anlage F ausgestellt. Für die Herstellung des Dokumentes sind Verfahren zu wählen, wie sie in der Europäischen Union für die fälschungssichere Gestaltung von Dokumenten vorgesehen sind. (2) Auf der Rückseite des Personalausweises dürfen über der maschinenlesbaren Zone in einem Feld im Hochformat Angaben zum Hersteller und die Chargennummer aufgebracht werden. 23.07.2021 10005961 NOR40236437

§ 6c ↗ RIS

§ 6c. (1) Bis zum Verbrauch der bestehenden Vorräte, längstens jedoch bis 31. Dezember 2010, dürfen Personalausweise nach dem Muster der Anlage F entsprechend dem Muster der Anlage F in der Fassung der Verordnung BGBl. 861/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 222/2006, ausgestellt werden. (2) Bis zum Verbrauch der bestehenden Vorräte, längstens jedoch bis 31. Dezember 2011, dürfen Reisepässe nach dem Muster der Anlagen A (ausgenommen gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle gemäß § 4a Paßgesetz 1992), D und E entsprechend den Mustern der Anlagen A (ausgenommen gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle gemäß § 4a Paßgesetz 1992), D und E in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 861/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 222/2006, ausgestellt werden. Bestehende Vorräte an gewöhnlichen Reisepässen für bestimmte Anlassfälle (§ 4a Paßgesetz 1992) nach dem Muster der Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 861/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 222/2006, dürfen bis 31. Dezember 2012 weiter verwendet werden. (3) Bis zum Verbrauch bestehender Vorräte, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2015, dürfen gewöhn

§ 7 ↗ RIS

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft. (2) Die §§ 1, 2, 6, 6a und die Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 222/2006 treten gleichzeitig mit dem Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 44/2006, in Kraft; die Anlagen D und E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 222/2006 treten mit 28. August 2006 in Kraft. (3) Die §§ 2 Abs. 1, 5, 6, 6a, 6b, 6c sowie die Anlagen A, D, E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 45/2010 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. (4) Die §§ 6c Abs. 2 und 7 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 444/2011 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. (5) Die §§ 2 Abs. 1, 6a Abs. 2 Z 3 und 6c Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 450/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. (6) Die Anlage E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 42/2014 tritt mit Ablauf des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft. Bis zum Vorliegen der drucktechnischen Voraussetzungen, längstens jedoch bis zum 30. April 2014, dürfen Diplomatenpässe nach dem Muster der Anlage E in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 861/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung

KI-Analyse · 2026-06-16 · 16 §§ im Datensatz