Fahrtkosten-Verordnung für Zivildienstleistende
FK-V · V · BGBl. Nr. 671/1995 · in Kraft seit 1995-11-01
44 Zivildienst · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt die Fahrtkostenvergütung für Zivildienstleistende und setzt damit eine gesetzliche Verpflichtung aus dem Zivildienstgesetz um. Der Zivildienst besteht weiterhin; die Verordnung ist kurz und technisch notwendig, um die Auszahlung und die Meldepflichten der Einrichtungen zu regeln. Eine Abschaffung würde Zivildienstleistende ohne klare Anspruchsgrundlage für Fahrtkosten lassen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Für Fahrten nach § 31 Abs. 1 Z 6 ZDG gebührt ein monatlicher Pauschalbetrag von 21,80 €, sofern sich nicht bei einem im Bereich eines Verkehrsverbundes gelegenen Dienstort durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Zeitkarte ein anderer Vergütungsbetrag ergibt.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Der Rechtsträger der Einrichtung hat dem Bundesministerium für Inneres binnen zwei Wochen ab Dienstantritt, bei einer allfälligen Änderung ab Wirksamwerden derselben, die für die Zuerkennung der Fahrtkostenverordnung notwendigen Daten bekanntzugeben.
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Die Fahrtkostenvergütung ist erstmals spätestens drei Monate ab Bekanntgabe der Daten nach § 2 und in der Folge jeweils zum Monatsersten im voraus auszuzahlen.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz