Deregulierung, aber richtig

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Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung

· V · BGBl. Nr. 393/1995 · in Kraft seit 1995-06-17

46/02 Sonstiges Statistik; 50/03 Personen- und Güterbeförderung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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35Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt alte EU-Statistikrichtlinien (78L0546, 89L0462, 80L1177) um; diese sind heute durch unmittelbar geltende EU-Verordnungen zur Verkehrsstatistik ersetzt.

Begründung

Die Verordnung zwingt Transportunternehmen, regelmäßig Fragebögen und nummerierte Frachtbriefe an das „Österreichische Statistische Zentralamt“ zu senden. Diese Behörde gibt es nicht mehr (heute Statistik Austria), und die zitierten EU-Richtlinien sind durch neuere EU-Verordnungen abgelöst. Der bürokratische Melde- und Frachtbriefapparat sollte gestrichen und auf das beschränkt werden, was die heutige EU-Statistik wirklich verlangt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosReine BürokratieDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über statistische Erhebungen im Bereich des Straßen- und Schienengüterverkehrs (Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung) StF: BGBl. Nr. 393/1995 [Celex Nr. 378L0546, 389L0462, 380L1177] BGBl. II Nr. 119/2005 Auf Grund der §§ 7, 11 und 12 des Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetzes, BGBl. Nr. 142/1983, und des § 15 Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 63/1952, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1994, wird verordnet: e-rk3 Straßengüterverkehr 03.11.2022 10005944 NOR11006038 N4199548846J

§ 1 — 1. ABSCHNITT ↗ RIS

1. ABSCHNITT Allgemeines § 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat statistische Erhebungen über:

§ 8 ↗ RIS

§ 8. Auskunftspflichtig sind alle österreichischen Unternehmen, die Güterbeförderungen auf der Straße durchführen. Der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges hat im Falle einer Vermietung seines Kraftfahrzeuges oder des Abschlusses eines Leasingvertrages über sein Kraftfahrzeug zum Zwecke des Gütertransportes den Mieter bzw. Leasingnehmer über die Auskunftspflicht zu informieren.

§ 10 ↗ RIS

§ 10. (1) Als amtliche Erhebungsformulare gelten: (2) Die Erhebungsformulare gemäß Abs. 1 Z 1 werden vom Österreichischen Statistischen Zentralamt, die fortlaufend numerierten Vordrucke für die Frachtbriefe gem. Abs. 1 Z 2 und 3 vom Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe aufgelegt. (3) Werden innerhalb eines Tages (4) Der Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe stellt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt monatlich Unterlagen zur Verfügung, aus denen hervorgeht, welche Nummerngruppen welchen Unternehmen ausgefolgt worden sind.

§ 11 ↗ RIS

§ 11. (1) Die Erhebungsformulare sind vorschriftsmäßig auszufüllen und dem Österreichischen Statistischen Zentralamt unmittelbar nach Ablauf des Berichtszeitraumes, die Frachtbriefe nach Nummern geordnet, zu übersenden. (2) Unbrauchbar gewordene Frachtbriefe sind zu entwerten und mit den ausgefüllten Frachtbriefen vorzulegen. Ist eine Rücksendung nicht möglich, so ist dies in einer Meldung an das Österreichische Statistische Zentralamt zu begründen. Des weiteren sind die Nummern der während eines Jahres bezogenen und bis zum Jahresablauf nicht verwendeten Frachtbriefe bis zum zwanzigsten Jänner des Folgejahres bekanntzugeben.

KI-Analyse · 2026-06-16 · 21 §§ im Datensatz