Deregulierung, aber richtig

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Grenzüberschreitende kirchliche Prozessionen (Slowenien)

· Vertrag – Slowenien · BGBl. Nr. 314/1995 · in Kraft seit 1995-05-01

49/04 Grenzverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Vereinbarung von 1995 erlaubt grenzüberschreitende Kirchenprozessionen zwischen Ebriach-Trögern und Jezersko. Seit dem Schengen-Beitritt Sloweniens entfallen alle Grenzkontrollen; die Prozessionen sind ohne Sondergenehmigung möglich. Das Abkommen hat keine Regelungswirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Grenzüberschreitende kirchliche Prozessionen (Slowenien) BGBl. Nr. 314/1995 01.05.1995 Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über die grenzüberschreitenden kirchlichen Prozessionen der Pfarrgemeinden Ebriach-Trögern und Jezersko StF: BGBl. Nr. 314/1995 Die Vereinbarung tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft.

Art. 1 — Verbalnote ↗ RIS

Österreichische Botschaft Laibach Zl. 49.6.19/4-95 Verbalnote Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Slowenien seine Hochachtung zu entbieten und ihm die Bereitschaft der österreichischen Seite mitzuteilen, jährlich anläßlich kirchlicher Bittage in der österreichischen Pfarrgemeinde Ebriach-Trögern und ihrer slowenischen Nachbarpfarrgemeinde Jezersko am zweiten und am vorletzten Sonntag im Mai jedes Jahres zur Durchführung grenzüberschreitender kirchlicher Prozessionen jeweils in der Zeit von 9 bis 18 Uhr den Grenzübertritt beim Grenzstein XXIII/141 zu ermöglichen. Der Grenzübertritt ist österreichischen und slowenischen Staatsbürgern sowie Staatsangehörigen von Drittstaaten, die weder in der Republik Österreich noch in der Republik Slowenien der Sichtvermerkspflicht unterliegen, gestattet. Österreichische und slowenische Staatsbürger müssen hiefür im Besitz eines gültigen Reisedokuments gemäß dem Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht vom 19. März 1993 *) oder eines Ausweises für den Kleinen Grenzverkehr gemäß dem Abko

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