Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Zugang zur Kirche Sveti Urban (Slowenien)

· Vertrag – Slowenien · BGBl. Nr. 312/1995 · in Kraft seit 1995-05-01

49/04 Grenzverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Vereinbarung von 1995 regelte den Grenzübertritt zu bestimmten Kirchenfesten auf der österreichisch-slowenischen Grenze. Da beide Länder dem Schengen-Raum angehören, gibt es dort keine Grenzkontrollen mehr. Menschen können jederzeit frei die Grenze überqueren, womit diese Sonderregelung vollständig gegenstandslos ist.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Zugang zur Kirche Sveti Urban (Slowenien) BGBl. Nr. 312/1995 01.05.1995 Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über den Zugang zu der Kirche Sveti Urban StF: BGBl. Nr. 312/1995 Die Vereinbarung tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft.

Art. 1 — Verbalnote ↗ RIS

Österreichische Botschaft Laibach Zl. 49.6.19/2-95 Verbalnote Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Slowenien seine Hochachtung zu entbieten und ihm die Bereitschaft der österreichischen Seite mitzuteilen, jährlich am zweiten Sonntag im Juli (Kirchweih) und am ersten Sonntag im Oktober (Erntedank) zum Zwecke des Besuches der Kirche Sveti Urban und des Bereiches unmittelbar um die Kirche in der Zeit von 9 bis 18 Uhr den Grenzübertritt beim Grenzstein XIV/266 zu ermöglichen. Der Grenzübertritt ist österreichischen und slowenischen Staatsbürgern sowie Staatsangehörigen von Drittstaaten, die weder in der Republik Österreich noch in der Republik Slowenien der Sichtvermerkspflicht unterliegen, gestattet. Österreichische und slowenische Staatsbürger müssen hiefür im Besitz eines gültigen Reisedokuments gemäß dem Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht vom 19. März 1993 *) oder eines Ausweises für den Kleinen Grenzverkehr gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über den Kleinen Grenzverkeh

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz