Handelsstatistisches Gesetz 1995
HStG 1995 · BG · BGBl. Nr. 173/1995 · in Kraft seit 1995-01-01
46/02 Sonstiges Statistik · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Handelsstatistische Gesetz erfasst den Warenverkehr (Intrastat) nach EU-Vorgaben. Bleibt; Meldelasten wären auf das EU-Maß zu beschränken.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Abschnitt I ↗ RIS
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen § 1. (1) Waren, die zwischen Österreich und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbracht werden, und Waren, die über die Zollgrenze der Europäischen Union in das statistische Erhebungsgebiet eingeführt oder aus diesem ausgeführt werden, sind für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik anzumelden. Das statistische Erhebungsgebiet für Ein- und Ausfuhren entspricht dem zollrechtlichen Anwendungsgebiet gemäß § 3 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994. (2) Unter Bedachtnahme auf unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union hat zur Erleichterung des Warenverkehrs und im Interesse der Verwaltungsvereinfachung (3) Die handelsstatistischen Angaben betreffend elektrische Energie sind für Zwecke der Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie zwischen Österreich und Drittstaaten von den Anmeldepflichtigen gemäß den §§ 4 und 14 der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln. (4) Bestimmte Waren oder Warenbewegungen gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. b und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebun
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