Deregulierung, aber richtig

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Sichtvermerkspflicht - teilweise Aussetzung der Aufhebung (Tunesien)

· K · BGBl. Nr. 936/1994 · in Kraft seit 1994-11-30

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung von 1994 dokumentiert eine ausdrücklich vorübergehende Aussetzung der Visafreiheit mit Tunesien. Heute regelt EU-Recht (Schengen-Visumpolitik) die Einreisebedingungen für tunesische Staatsangehörige abschließend. Die Kundmachung ist ohne jede operative Wirkung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Sichtvermerkspflicht - teilweise Aussetzung der Aufhebung (Tunesien) BGBl. Nr. 936/1994 30.11.1994 Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die vorübergehende teilweise Aussetzung der Durchführung des Notenwechsels über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht zwischen Österreich und Tunesien StF: BGBl. Nr. 936/1994 Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:

Art. 1 — AIDE-MEMOIRE ↗ RIS

BUNDESMINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN Zl. 213.24.01/12-IV.2/94 Wien, am 27. Oktober 1994 AIDE-MEMOIRE Trotz intensiver österreichischer und tunesischer Bemühungen, den Strom tunesischer Staatsangehöriger, die unter Mißbrauch der durch das am 28. Juni 1965 abgeschlossene bilaterale Abkommen *) gewährten Sichtvermerksfreiheit nach Österreich einreisen, einzudämmen, hat die Zahl abzuschiebender tunesischer Staatsangehöriger in den letzten Jahren stark zugenommen. Hinzu kommt, daß vermehrte Versuche tunesischer Staatsangehöriger, von Österreich aus illegal in westliche Nachbarstaaten zu gelangen, auch zu einer beträchtlichen Zunahme der gemäß entsprechenden Schubabkommen erfolgenden Rücküberstellungen tunesischer Staatsangehöriger führen. Diese Umstände, in Verbindung mit der Notwendigkeit, Österreichs Sichtvermerkspolitik im Zusammenhang mit dem angestrebten EU-Beitritt mit jener der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zu akkordieren, veranlassen die Österreichische Bundesregierung, die Durchführung des Notenwechsels über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht zwischen Österreich und Tunesien vom 28. Juni 1965 gemäß seinem Art. 4 für Inhaber gewöhnlicher tunesischer Rei

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz