Übernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze (Slowenien)
· Vertrag – Slowenien · BGBl. Nr. 623/1993 · in Kraft seit 1993-09-01
49/06 Schubverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Rückübernahmeabkommen regelt die Übernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze. Mit dem Wegfall der Binnengrenzkontrollen im Schengen-Raum und den EU-weiten Regeln (Dublin) ist dieses bilaterale Grenzregime weitgehend gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 (1) Jede Vertragspartei übernimmt ohne besondere Formalität aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei jede Person, von der glaubhaft gemacht wird, daß sie ihre Staatsangehörigkeit besitzt. Stellt sich nachträglich heraus, daß die Person im Zeitpunkt der Einreise diese Staatsangehörigkeit nicht besessen hat, so muß sie von der anderen Vertragspartei zurückgenommen werden; dies gilt nicht, falls die Behörden der Vertragspartei, die die Person übernommen hat, dieser zu Unrecht ein Reisedokument ausgestellt haben. (2) Kann die Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht werden, so wird die diplomatische Mission oder konsularische Vertretung jener Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit die Person vermutlich besitzt, diese auf Ersuchen unverzüglich klarstellen.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 8 §§ im Datensatz