Schifferausweis österreichischer Staatsbürger als Paßersatz
· V · BGBl. Nr. 377/1993 · in Kraft seit 1993-06-10
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung erkennt Schifferausweise österreichischer Staatsbürger als Passersatz an. Seit dem Schengen-Beitritt Österreichs 1997 entfallen systematische Grenzkontrollen zu den Nachbarländern im Schengen-Raum, sodass ein Passersatz innerhalb des Schengen-Gebietes keine praktische Bedeutung mehr hat. Gegenüber Nicht-Schengen-Ländern wird ein Schifferausweis als Reisedokument nicht anerkannt. Die Verordnung ist damit gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die gemäß § 9 des Bundesgesetzes vom 26. Jänner 1989 über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz 1990), BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung BGBl. Nr. 452/1992 in Verbindung mit § 11.08 sowie Anlage 7 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung vom 27. April 1993, BGBl. Nr. 265, für österreichische Staatsbürger ausgestellten Schifferausweise werden als Paßersatz anerkannt.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz