Deregulierung, aber richtig

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Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr (Ungarn)

· Vertrag – Ungarn · BGBl. Nr. 794/1992 · in Kraft seit 1993-02-01

49/04 Grenzverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Schengen-Abkommen und Schengener Durchführungsübereinkommen; EU-Zollkodex; Binnenmarktrecht

Begründung

Dieses Abkommen aus 1992 regelte die Grenzabfertigung zwischen Österreich und Ungarn im Straßen- und Schiffsverkehr. Mit dem EU-Beitritt Ungarns 2004 und dem Schengen-Beitritt 2007 sind Grenzkontrollen zwischen den beiden Ländern abgeschafft und durch EU-Recht ersetzt worden. Das Abkommen ist seither gegenstandslos.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

49/04 Grenzverkehr ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr StF: BGBl. Nr. 794/1992 (NR: GP XVIII RV 553 VV S. 80. BR: AB 4341 S. 558.) Deutsch, Ungarisch Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 18. November 1992 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 20 Abs. 2 mit 1. Februar 1993 in Kraft. Die Republik Österreich und die Republik Ungarn, in der Absicht, die Grenzabfertigung an Straßen- und Gewässergrenzübergängen zu erleichtern sowie den Grenzübertritt zu beschleunigen und zu vereinfachen, haben folgendes vereinbart: e-rk, Straßenverkehr 27.06.2017 10005829 NOR11005917 N4199224144J

KI-Analyse · 2026-07-30 · 1 §§ im Datensatz