Dienstleistungsgebiete-Verordnung
DLG-V · V · BGBl. Nr. 717/1992 · in Kraft seit 1992-11-20
44 Zivildienst · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt zusätzliche Dienstleistungsgebiete für Zivildienstpflichtige fest und schafft damit die Grundlage für einen geordneten Einsatz von Zivildienstleistenden in sozialen und gemeinnützigen Bereichen. Der Zivildienst ist eine verfassungsrechtlich verankerte Alternative zum Militärdienst; diese Verordnung macht ihn erst handhabbar. Ohne eine vollständige Textübersicht der gelisteten Gebiete kann kein Teilurteil über einzelne Einsatzbereiche gefällt werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Als weitere Dienstleistungsgebiete, die dem § 3 Abs. 1 ZDG entsprechen und in ihrer Bedeutung den im § 3 Abs. 2 ZDG genannten Leistungen für die Allgemeinheit gleichkommen, werden bestimmt:
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Bei der Zuweisung von Zivildienstpflichtigen gemäß § 8 Abs. 1 und 3 ZDG ist darauf Bedacht zu nehmen, daß Zivildienstpflichtige nach Maßgabe verfügbarer Zivildienstplätze in erster Linie auf den im § 3 Abs. 2 aufgezählten, insbesondere der Zivilen Landesverteidigung und der Sozial- und Behindertenhilfe zuzurechnenden Gebieten eingesetzt werden.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz