Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Deutschland)
· Vertrag – Deutschland · BGBl. Nr. 489/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · in Kraft seit 2008-01-01
49/12 Zivilschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Abkommen ueber gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen; ermoeglicht grenzueberschreitende Nothilfe und dient einem legitimen, weiterhin praktisch genutzten Zweck.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 8. Juli 1992 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 19 Abs. 2 mit 1. Oktober 1992 in Kraft. überzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten mit dem Ziel, die gegenseitige Hilfe bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen zu erleichtern – sind wie folgt übereingekommen:
KI-Analyse · 2026-07-20 · 20 §§ im Datensatz