Deregulierung, aber richtig

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Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn)

· Vertrag – Ungarn · BGBl. Nr. 134/1992 · in Kraft seit 1992-05-01

49/04 Grenzverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
8Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Routinemassige Grenzabfertigung zwischen Schengen-Staaten und Binnenzoll entfallen (Schengen, EU-Zollunion).

Begründung

Abkommen von 1992 uber die Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr; regelt vorgeschobene Grenzabfertigungsstellen fur Pass- und Zollkontrollen. Zwischen zwei Schengen- und EU-Zollunionsstaaten findet diese Grenzabfertigung nicht mehr statt, das jungere Grenzabkommen von 2016 deckt die Restkooperation ab.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS

Artikel 2 (1) Die Vertragsstaaten werden im Rahmen dieses Abkommens die Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr erleichtern und beschleunigen. (2) Zu diesem Zweck werden auf bestimmten Bahnhöfen des einen Vertragsstaates Grenzabfertigungsstellen des anderen Vertragsstaates errichtet. (3) Weiters dürfen zu diesem Zweck die Organe des einen Vertragsstaates die Grenzabfertigung im Gebiete des anderen Vertragsstaates auf bestimmten Eisenbahnstrecken in Zügen in beiden Richtungen vornehmen. (4) Die Regierungen der Vertragsstaaten bestimmen durch Vereinbarung 28.06.2017 10005803 NOR12063714 N4199219256J

KI-Analyse · 2026-07-20 · 25 §§ im Datensatz