Entfall der Beglaubigung, Übermittlung von Personenstandsurkunden, Vereinfachung von Förmlichkeiten (Italien)
· Vertrag – Italien · BGBl. Nr. 126/1992 · in Kraft seit 1992-05-01
49/03 Personenstand · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Vertrag beseitigt Beglaubigungserfordernisse und vereinfacht Förmlichkeiten bei Personenstandsurkunden und der Eheschließung. Er baut Bürokratie ab und erweitert damit die Freiheit der Bürger.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — I. ABSCHNITT ↗ RIS
I. ABSCHNITT Entfall der Beglaubigung Artikel 1 (1) Die nachstehend angeführten Urkunden bedürfen, wenn sie mit dem Datum und der Unterschrift sowie wenn erforderlich dem Amtssiegel der ausstellenden Behörde eines Vertragsstaates versehen sind, zum Gebrauch im anderen Vertragsstaat keiner Beglaubigung: (2) Weiterreichende Bestimmungen über den Entfall der Beglaubigung in anderen zwischen den beiden Vertragsstaaten in Kraft stehenden Verträgen bleiben unberührt. 07.03.2018 10005802 NOR12063698 N4199219213J
KI-Analyse · 2026-07-20 · 16 §§ im Datensatz