Passgesetz 1992
· BG · BGBl. Nr. 839/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2021 · in Kraft seit 2021-08-02
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz regelt die Ausstellung von Reisepässen und Personalausweisen für österreichische Staatsbürger. Sichere, fälschungsgeschützte Ausweisdokumente sind eine Kernaufgabe des Staates und Voraussetzung für die Reisefreiheit. Die Regelung ist sachlich begründet und nicht übermäßig; sie soll bestehen bleiben.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 — Ausreise und Einreise ↗ RIS
Ausreise und Einreise § 2. (1) Österreichische Staatsbürger (Staatsbürger) bedürfen zur Ausreise aus dem Bundesgebiet und zur Einreise in dieses eines gültigen Reisedokumentes (Reisepaß oder Paßersatz), soweit nicht etwas anderes durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird oder internationalen Gepflogenheiten entspricht. Einem Staatsbürger, der über kein gültiges Reisedokument verfügt, jedoch seine Staatsbürgerschaft und seine Identität glaubhaft machen kann, darf, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit nach § 24 Abs. 1, die Einreise nicht versagt werden. (2) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie zur Erleichterung des Reiseverkehrs zwischenstaatliche Vereinbarungen abschließen, durch die die Staatsbürger berechtigt werden, auch auf Grund anderer als der in Abs. 1 erwähnten Dokumente nach anderen Staaten auszureisen und in das Bundesgebiet einzureisen. In solchen Vereinbarungen kann, wenn sie der Erleichterung des Reiseverkehrs in grenznahe Gebiete von Nachbarstaaten der Republik Österreich dienen, festgelegt werden, daß diese Erleichterung nur für Staatsbürger gilt, die in grenznahen Gebieten
§ 3 — Ausstellung von Reisepässen und Personalausweisen ↗ RIS
Ausstellung von Reisepässen und Personalausweisen § 3. (1) Reisepässe werden ausgestellt als (2) Die Gestaltung der Reisepässe und Personalausweise wird entsprechend den international üblichen Anforderungen an Reisedokumente durch Verordnung des Bundesministers für Inneres im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates bestimmt. Für Diplomatenpässe ist dabei das Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten herzustellen. (2a) Die Verordnung gemäß Abs. 2 hat auf die Handhabbarkeit, Fälschungssicherheit und Maschinenlesbarkeit Bedacht zu nehmen sowie jedenfalls Angaben über das Format, den Einband und die Anzahl der Seiten zu enthalten. An identitätsbezogenen Daten sind Namen, Geschlecht, akademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen, die auf Grund des Gesetzes in amtlichen Urkunden eingetragen werden können, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Größe, besondere Kennzeichen, Lichtbild, die Unterschrift des Dokumenteninhabers, eine sechsstellige Zugangsnummer sowie nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ein Barcode vorzusehen. (2b) Die maschinenlesbare Zone hat die Namen, das Geschlecht, die Staatsbürgerschaft, das Ge
§ 4 — Staatsbürgerschaft ↗ RIS
Staatsbürgerschaft § 4. Gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe dürfen nur für Personen ausgestellt werden, die die Staatsbürgerschaft besitzen. 20.09.2022 10005798 NOR40076252
§ 11 — Gültigkeitsdauer des gewöhnlichen Reisepasses ↗ RIS
Gültigkeitsdauer des gewöhnlichen Reisepasses § 11. (1) Gewöhnliche Reisepässe sind mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der vollständigen Erfassung der Daten durch die Behörde, auszustellen, es sei denn, dass (2) Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer gewöhnlicher Reisepässe ist unzulässig. (3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/2009) BGBl. Nr. 267/1957 20.09.2022 10005798 NOR40104177
§ 14 — Paßversagung ↗ RIS
Paßversagung § 14. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wenn (2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 ist eine Ausnahme nur gemäß § 4a Abs. 1 Z 3 zulässig. (3) Allein das Vorliegen eines voraussichtlich länger als drei Monate dauernden Hinderungsgrundes für die Abnahme von Papillarlinienabdrücken der Finger einer oder beider Hände steht der Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses oder eines Dienst- oder Diplomatenpasses nicht entgegen. Einreise 20.09.2022 10005798 NOR40235253
KI-Analyse · 2026-06-06 · 38 §§ im Datensatz