Grenzabfertigung – Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Slowakei)
· Vertrag – Slowakei · BGBl. Nr. 561/1992 · in Kraft seit 1993-01-01
49/04 Grenzverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Nach der amtlichen Anmerkung wird das Abkommen – mit Ausnahme des Art. 17 – durch den Schengen-Besitzstand überlagert. Die grenzüberschreitende Grenzabfertigung an der Binnengrenze zur Slowakei ist damit entfallen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
49/04 Grenzverkehr Dieses Abkommen wird mit Ausnahme des Art. 17 durch die Anwendung des Schengen-Besitzstands überlagert. Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“. Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 1046/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist. ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TSCHECHISCHEN UND SLOWAKISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK ÜBER ERLEICHTERUNGEN DER GRENZABFERTIGUNG IM EISENBAHN-, STRASSEN- UND SCHIFFSVERKEHR StF: BGBl. Nr. 561/1992 (NR: GP XVIII RV 235 VV S. 44. BR: AB 4131 S. 546.) BGBl. Nr. 1046/1994 (NR: GP XVIII RV 1504 AB 1725 S. 168. BR: AB 4828 S. 588.) Deutsch, Tschechisch Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird
KI-Analyse · 2026-07-20 · 21 §§ im Datensatz