Deregulierung, aber richtig

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Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten

ZDBR-GO · V · BGBl. Nr. 706/1991 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 304/2013 · in Kraft seit 2014-01-01

44 Zivildienst · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung ist nur die Geschäftsordnung des unabhängigen Beirats, der Beschwerden von Zivildienstpflichtigen prüft: Sie regelt Senate, Ladungen, Beratung und Abstimmung. Damit sichert sie ein faires, geordnetes Beschwerdeverfahren für Betroffene und legt Außenstehenden keine Pflichten auf. Als reine Verfahrensordnung eines Rechtsschutzgremiums berührt sie keine Freiheit und kann bleiben.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 § 1 — Artikel I ↗ RIS

Artikel I Vollversammlung § 1. (1) Der Vollversammlung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten kommt lediglich beratende Funktion zu. Ihr obliegt insbesondere (2) Die Einberufung der Vollversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten. Der Vorsitzende hat die Vollversammlung einzuberufen, wenn dies unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Beratungsgegenstandes, jeweils mehr als die Hälfte der Senatsvorsitzenden oder der Berichterstatter oder der Mitglieder nach § 47 Abs. 3 Z 3 oder Z 4 ZDG verlangen. Die Vollversammlung ist in diesem Fall so rechtzeitig einzuberufen, daß sie spätestens binnen sechs Wochen ab Stellung des Verlangens zusammentreten kann. Der Vorsitzende ist berechtigt, die Vollversammlung auch ohne ein solches Verlangen einzuberufen. (3) Die Mitglieder gemäß § 47 Abs. 3 Z 1 und 2 ZDG sind zur Vollversammlung persönlich, die Mitglieder gemäß § 47 Abs. 3 Z 3 und 4 ZDG jeweils über einen, dem Vorsitzenden des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten bekanntzugebenden gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten zu laden. Im letztgenannten Fall wird mit der spät

Art. 1 § 8 — Beratung und Abstimmung ↗ RIS

Beratung und Abstimmung § 8. Die Senate des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten beraten und stimmen in nichtöffentlicher Sitzung ab.

Art. 1 § 12 — Erledigungen ↗ RIS

Erledigungen § 12. (1) Die Erledigungen des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten sind (2) Wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, sind in schriftlichen Ausfertigungen von Erledigungen die Mitglieder des erkennenden Senates mit ihrem Namen und ihrer Eigenschaft (Senatsvorsitzender, Berichterstatter, übriges Senatsmitglied) anzuführen. (3) Bei Beschwerden ist der Beschwerdeführer vom zuständigen Senat tunlichst binnen vier Monaten ab Einlangen der Beschwerde beim Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten über das Ergebnis der Prüfung seiner Beschwerde und die an den Bundesminister für Inneres gerichtete Empfehlung der Beschwerdeerledigung in Kenntnis zu setzen. (4) Der Unabhängige Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten hat Dienstsiegel zu führen, die die Bezeichnung „Unabhängiger Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten beim Bundesministerium für Inneres“ und das Bundeswappen enthalten. Die Siegel sind insbesondere für die Ausfertigung von Bescheiden des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten zu verwenden.

Art. 1 § 15 — Tätigkeitsbericht ↗ RIS

Tätigkeitsbericht § 15. Der nach § 54 Abs. 2 ZDG zu erstellende Tätigkeitsbericht hat vor allem zu enthalten:

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