Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Sicherheitspolizeigesetz

SPG · BG · BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2024 · in Kraft seit 2024-07-23

41/01 Sicherheitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
45Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Nur ein kleiner, neuer Teil setzt die EU-Richtlinie 32023L0977 zum grenzueberschreitenden Informationsaustausch zwischen Polizeibehoerden um; der weit ueberwiegende Kern des Gesetzes ist rein national.

Begründung

Dieses Gesetz regelt, wie die Sicherheitsbehoerden und die Polizei aufgebaut sind und wann sie eingreifen duerfen, um Menschen vor Gewalt und Straftaten zu schuetzen und in Notlagen zu helfen. Der Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum vor gefaehrlichen Angriffen ist eine echte Kernaufgabe des Staates, die kein anderes Gesetz ersetzt. Die weitreichenden Eingriffs- und Ueberwachungsbefugnisse sind ausdruecklich an konkrete Gefahren und den Grundsatz der Verhaeltnismaessigkeit gebunden. Das Gesetz besteht diese Pruefung und bleibt bestehen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 16 — 3. Hauptstück ↗ RIS

3. Hauptstück Begriffsbestimmungen Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung § 16. (1) Eine allgemeine Gefahr besteht (2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand (3) Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Abs. 2) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird. (4) Gefahrenerforschung ist die Feststellung einer Gefahrenquelle und des für die Abwehr einer Gefahr sonst maßgeblichen Sachverhaltes. BGBl. I Nr. 100/2005, BGBl. I Nr. 30/2007 06.03.2025 10005792 NOR40185353

§ 21 — Gefahrenabwehr ↗ RIS

Gefahrenabwehr § 21. (1) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Abwehr allgemeiner Gefahren. (2) Die Sicherheitsbehörden haben gefährlichen Angriffen unverzüglich ein Ende zu setzen. Hiefür ist dieses Bundesgesetz auch dann maßgeblich, wenn bereits ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist. (2a) Den Sicherheitsbehörden obliegen die Abwehr und Beendigung von gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum auch an Bord von Zivilluftfahrzeugen, soweit sich ihre Organe auf begründetes Ersuchen des Luftfahrzeughalters oder zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben an Bord befinden und Völkerrecht dem nicht entgegensteht. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2016)

§ 29 — Verhältnismäßigkeit ↗ RIS

Verhältnismäßigkeit § 29. (1) Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (§ 28a Abs. 3), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg wahrt. (2) Insbesondere haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 33 — Beendigung gefährlicher Angriffe ↗ RIS

Beendigung gefährlicher Angriffe § 33. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem gefährlichen Angriff durch Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ein Ende zu setzen.

§ 35 — Identitätsfeststellung ↗ RIS

Identitätsfeststellung § 35. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt, (2) Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlaß gebotenen Verläßlichkeit zu erfolgen. (3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden. 08.03.2023 10005792 NOR40239008

KI-Analyse · 2026-07-20 · 137 §§ im Datensatz