Deregulierung, aber richtig

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Verwaltungsstrafgesetz 1991

VStG · BG · BGBl. Nr. 52/1991 · in Kraft seit 1991-02-01

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
12Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Gesetz ist das Grundgeruest des Verwaltungsstrafrechts: Es legt fest, dass niemand ohne vorherige gesetzliche Grundlage bestraft werden darf, dass Strafen masvoll bemessen werden, dass Taten verjaehren und dass Beschuldigte einen Verteidiger beiziehen duerfen. Es schraenkt nicht die Freiheit der Buerger ein, sondern begrenzt umgekehrt die Strafgewalt des Staates. Ohne solche Regeln waere willkuerliches Bestrafen moeglich. Deshalb ist es unverzichtbar.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — I. Teil: Allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts ↗ RIS

I. Teil: Allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit § 1. (1) Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. (2) Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.

§ 31 — Verjährung ↗ RIS

Verjährung § 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. (2) Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet: (3) Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet: 17.08.2018 10005770 NOR40205633

§ 32a — Verteidiger ↗ RIS

Verteidiger § 32a. Beschuldigte haben in jeder Lage des Verfahrens das Recht, mit einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen, ihn zu bevollmächtigen und sich mit ihm zu besprechen, ohne dabei überwacht zu werden. Als Verteidiger sind die in § 48 Abs. 1 Z 5 der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, genannten Personen zugelassen. 17.08.2018 10005770 NOR40205662

KI-Analyse · 2026-07-20 · 89 §§ im Datensatz