Deregulierung, aber richtig

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Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

AVG · BG · BGBl. Nr. 51/1991 · in Kraft seit 1991-02-01

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das AVG regelt, wie Behoerden Verfahren fuehren muessen, und gibt dem Buerger dabei Rechte wie Parteistellung, Akteneinsicht, Rechtsbelehrung und faire Fristen. Es ist damit kein Freiheitseingriff, sondern das rechtsstaatliche Grundgeruest, das staatliche Willkuer einhegt und Verfahren berechenbar macht. Ohne dieses Verfahrensrecht waere jeder Buerger der Verwaltung schlechter gestellt. Es besteht kein Grund, es abzuschaffen oder zu beschneiden.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — I. Teil: Allgemeine Bestimmungen ↗ RIS

I. Teil: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Behörden Zuständigkeit § 1. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften.

§ 13a — Rechtsbelehrung ↗ RIS

Rechtsbelehrung § 13a. Die Behörde hat Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. 02.02.2024 10005768 NOR12063000 N4199113961J

§ 17 — Akteneinsicht ↗ RIS

Akteneinsicht § 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. (2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden. (3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde. (4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung. Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG: Art. 5, BGBl. I Nr. 5/2008 24.11.2023 10005768 NOR40148215

§ 37 — II. Teil: Ermittlungsverfahren ↗ RIS

II. Teil: Ermittlungsverfahren 1. Abschnitt: Zweck und Gang des Ermittlungsverfahrens Allgemeine Grundsätze § 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist. 02.02.2024 10005768 NOR12066794 N4199812297O

KI-Analyse · 2026-07-20 · 105 §§ im Datensatz