Deregulierung, aber richtig

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Grundversorgungsgesetz – Bund 2005

GVG-B 2005 · BG · BGBl. Nr. 405/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005 · in Kraft seit 2005-08-17

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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40Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Umsetzung der EU-Aufnahmebedingungen für Asylwerber (Reception Conditions Directive 2013/33/EU); die Grundversorgung selbst ist unionsrechtlich geboten.

Begründung

Das Gesetz regelt die Grundversorgung von Asylwerbern und setzt damit eine europäische Pflicht um; an dieser Kernregelung ist nichts zu streichen. Problematisch ist aber das Verbot, in den ersten drei Monaten eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, samt eigener Strafe. Das schränkt mehr ein, als der Schutz Dritter verlangt, und geht über das von der EU Geforderte hinaus. Dieses Verbot samt Strafe sollte gestrichen werden, der Rest des Gesetzes bleibt bestehen.

Kategorien

FreiheitseinschränkungEU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 2 — Gewährung der Versorgung ↗ RIS

Gewährung der Versorgung § 2. (1) Der Bund leistet Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes (§ 1 Z 5), wobei im Rahmen der Aufnahme in die Grundversorgung etwaige besondere Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen – so weit als möglich – berücksichtigt werden. Darüber hinaus sorgt der Bund im gleichen Ausmaß für Fremde, deren Asylantrag im Zulassungsverfahren (1a) Es besteht kein Anspruch auf Versorgung in einer bestimmten Betreuungseinrichtung des Bundes oder in einem bestimmten Bundesland. Bei Bedarf ist eine Verlegung von Asylwerbern und sonstigen Fremden nach Abs. 1, die bereits in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, in eine andere Betreuungseinrichtung des Bundes zulässig. Dem Asylwerber ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungseinrichtung des Bundes (§ 1 Z 5) ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen. Diesfalls ist der Asylwerber nicht mehr zum Aufenthalt in der Betreuungseinrichtung, in der ihm bisher Versorgung geleistet wurde, berechtigt. (1b) Asylwerber gemäß Abs. 1, die Leistungen nach diesem Bundesgesetz beziehen, sind verpflichtet,

§ 7 — Erwerbstätigkeit durch Asylwerber ↗ RIS

Erwerbstätigkeit durch Asylwerber § 7. (1) Die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit durch Asylwerber richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz in der geltenden Fassung. Die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der Behörde mitzuteilen. (2) Die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist in den ersten 3 Monaten nach Einbringung des Asylantrages unzulässig. Der Beginn und das Ende einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist der Behörde mitzuteilen. (3) Asylwerber und Fremde nach § 2 Abs. 1, die in einer Betreuungseinrichtung (§ 1 Z 5) von Bund oder Ländern untergebracht sind, können mit ihrem Einverständnis (3a) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, nach Anhörung der Länder mit Verordnung festzulegen, (4) Asylwerber, deren Verfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wurde, können mit ihrem Einverständnis zu Tätigkeiten im Sinne des Abs. 3 und 3a auch dann herangezogen werden, wenn sie von Dritten betreut werden. (5) Werden solche Hilfstätigkeiten erbracht, ist dem Asylwerber ein Anerkennungsbeitrag zu gewähren. Dieser Anerkennungsbeitrag gilt nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1

§ 10 — Verwaltungsübertretungen ↗ RIS

Verwaltungsübertretungen § 10. (1) Wer entgegen einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 1 eine Betreuungseinrichtung des Bundes oder einen Bereich einer solchen Betreuungseinrichtung unbefugt betritt oder sich in dieser aufhält, ist mit Geldstrafe bis zu € 700, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. (2) Wer als Asylwerber eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, obwohl ihm das gemäß § 7 Abs. 2 verboten ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 300, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. (3) Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 schuldig, wegen der sie bereits einmal bestraft worden ist, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe im Ausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können Geld- und Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Eine Freiheitsstrafe ist aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um die betreffende Person von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. (4) Fällt eine Tat nach Abs. 1 oder 2 in die Zuständ

§ 12 — Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe ↗ RIS

Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe § 12. (1) Fremden, deren Asylantrag zurück- oder abgewiesen wurde, sowie Asylwerbern, soweit diese Personen bedürftig und bereit sind, in ihren Heimatstaat oder – soweit sie staatenlos sind – Herkunftsstaat zurückzukehren, kann Rückkehrhilfe gewährt werden. (2) Rückkehrhilfe umfasst jedenfalls die notwendigen Kosten der Rückreise. (3) Der Bundesminister für Inneres kann Rückkehrberatungsstellen einrichten, die die in Abs. 1 bezeichneten Personen auf Rückkehrmöglichkeiten hinweisen und über alle damit zusammenhängenden Fragen beraten. Der Bundesminister für Inneres bedient sich dabei der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 1 Abs. 1 BBU-Errichtungsgesetz). 21.06.2019 10005762 NOR40214629

KI-Analyse · 2026-06-06 · 19 §§ im Datensatz