Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Slowakei)
· Vertrag – Slowakei · BGBl. Nr. 47/1990 · in Kraft seit 1993-01-01
49/06 Schubverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Sichtvermerksfreiheit mit der (heutigen) Slowakei ist durch die EU-Freizügigkeit und den Schengen-Besitzstand vollständig überlagert. Das bilaterale Abkommen von 1990 hat keinen eigenständigen Anwendungsbereich mehr.
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Belegende Paragraphen
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 (1) Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber eines gültigen Diplomatenpasses sind, dürfen ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu sechs Monaten aufhalten. (2) Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber eines gültigen Dienstpasses sind, dürfen ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu drei Monaten aufhalten. (3) Inhaber österreichischer beziehungsweise tschechoslowakischer Diplomatenpässe oder Dienstpässe, die Mitglieder der diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung eines Vertragsstaates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates oder Vertreter eines Vertragsstaates bei einer internationalen Organisation sind, die ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates hat, oder die einer solchen Organisation als Beamte angehören, dürfen sich ohne Sichtvermerk während der Dauer ihrer Dienstverwendung im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten. (4) Für die Dauer der Dienstverwendung der in Abs. 3 angeführten Personen dürfen sich auch deren mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige im Ho
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 (1) Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses sind, dürfen ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu 90 Tagen aufhalten. (2) Die Berechtigung des Absatzes 1 gilt nicht für Staatsbürger, die sich in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates begeben wollen, um dort ein Arbeitsverhältnis einzugehen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder um dort einen länger als 90 Tage dauernden Aufenthalt zu nehmen. (3) Slowakische Staatsbürger, die Inhaber eines gültigen Heimreisescheines sind, dürfen ohne Sichtvermerk durch das Hoheitsgebiet der Republik Österreich reisen; die Aufenthaltsdauer ist in diesen Fällen mit fünf Tagen begrenzt.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 8 §§ im Datensatz