Ein- und Ausreise der Besatzungsmitglieder von Flugzeugen (Ukraine)
· Vertrag – Ukraine · BGBl. Nr. 307/1990 · in Kraft seit 1991-08-24
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die auf die Ukraine erstreckte Fassung des UdSSR-Besatzungsabkommens ist gegenstandslos. Ukrainische Staatsbürger sind seit 2017 visumsfrei für den Schengen-Raum; ein Sonderregime für Flugzeugbesatzungen auf Basis sowjetischer Strukturen ist damit vollständig überholt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
BGBl. Nr. 291/1996 Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Punkt 3 mit 1. Juli 1990 in Kraft.
Art. 1 ↗ RIS
(Übersetzung) MINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN Nr. KU-581 Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken entbietet der Österreichischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich vorzuschlagen, für Besatzungsmitglieder von Flugzeugen sowjetischer und österreichischer Fluggesellschaften auf den vertraglich vereinbarten Fluglinien, die derzeit zwischen der UdSSR und der Republik Österreich bestehen bzw. in Zukunft noch eröffnet werden könnten, sowie auf Charter- und Sonderflügen auf der Basis der Gegenseitigkeit eine vereinfachte Regelung der Ein- und Ausreise sowie des vorübergehenden Aufenthalts in folgender Art zu treffen: 1. Besatzungsmitgliedern von Flugzeugen sowjetischer und österreichischer Fluggesellschaften werden bei Flügen auf den vertraglich vereinbarten Fluglinien, die derzeit zwischen der UdSSR und der Republik Österreich bestehen bzw. in Zukunft noch eröffnet werden könnten, sowie bei Charter- und Sonderflügen zu Flughäfen, die für den internationalen Flugverkehr geöffnet sind, die Ein- und Ausreise sowie der vorübergehende Aufenthalt auf sowjetischem und österreic
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz