Deregulierung, aber richtig

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Ein- und Ausreise der Besatzungsmitglieder von Flugzeugen (Russische Föderation)

· Vertrag – Russische Föderation · BGBl. Nr. 307/1990 · in Kraft seit 1994-03-09

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die auf die Russische Föderation erstreckte Fassung des UdSSR-Besatzungsabkommens von 1990 ist durch das Schengen-Recht und EU-Luftverkehrsrecht überholt. Das Dokument verweist noch auf sowjetische Fluggesellschaften und Strukturen; Schengen regelt heute die Einreise für russische Besatzungsmitglieder einheitlich.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

BGBl. Nr. 257/1994 (NR: GP XVIII RV 1193 AB 1270 S. 150. BR: AB 4717 S. 579.) Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Punkt 3 mit 1. Juli 1990 in Kraft.

Art. 1 ↗ RIS

(Übersetzung) MINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN Nr. KU-581 Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken entbietet der Österreichischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich vorzuschlagen, für Besatzungsmitglieder von Flugzeugen sowjetischer und österreichischer Fluggesellschaften auf den vertraglich vereinbarten Fluglinien, die derzeit zwischen der UdSSR und der Republik Österreich bestehen bzw. in Zukunft noch eröffnet werden könnten, sowie auf Charter- und Sonderflügen auf der Basis der Gegenseitigkeit eine vereinfachte Regelung der Ein- und Ausreise sowie des vorübergehenden Aufenthalts in folgender Art zu treffen: 1. Besatzungsmitgliedern von Flugzeugen sowjetischer und österreichischer Fluggesellschaften werden bei Flügen auf den vertraglich vereinbarten Fluglinien, die derzeit zwischen der UdSSR und der Republik Österreich bestehen bzw. in Zukunft noch eröffnet werden könnten, sowie bei Charter- und Sonderflügen zu Flughäfen, die für den internationalen Flugverkehr geöffnet sind, die Ein- und Ausreise sowie der vorübergehende Aufenthalt auf sowjetischem und österreic

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz