Teilweise Aussetzung des Abkommens zwischen Österreich und der Türkei über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges durch die Türkei
· K · BGBl. Nr. 269/1990 · in Kraft seit 1990-05-30
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung von Mai 1990 dokumentiert die türkische Aussetzung der Visafreiheit mit Österreich. Es handelt sich um eine einmalige historische Mitteilung ohne fortlaufenden Regelungsgehalt. Die Türkei-Schengen-Visafrage ist heute EU-Recht; diese Bekanntmachung aus 1990 ist gegenstandslos.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Teilweise Aussetzung des Abkommens zwischen Österreich und der Türkei über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges durch die Türkei BGBl. Nr. 269/1990 30.05.1990 Kundmachung des Bundeskanzlers vom 8. Mai 1990 betreffend die teilweise Aussetzung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Türkischen Regierung über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges durch die Türkei StF: BGBl. Nr. 269/1990 Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:
Art. 1 ↗ RIS
(Übersetzung) TÜRKISCHE BOTSCHAFT WIEN Zl. 2268/109-18 Die Botschaft der Republik Türkei entbietet dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ihre Empfehlungen und beehrt sich mit Bezug auf die Note des letzteren vom 16. Jänner 1990, Zl. 212.24.01/8-IV.2/90, das Ministerium von folgendem in Kenntnis zu setzen: In Anbetracht des Beschlusses der Bundesregierung der Republik Österreich, die Anwendung des bilateralen Abkommens über die Abschaffung der Sichtvermerke *) zwischen Österreich und der Türkei, die seit 17. Mai 1954 in Kraft gestanden ist, für drei Monate auszusetzen, hat die Regierung der Türkei auf Grundlage der Gegenseitigkeit beschlossen, das Sichtvermerkserfordernis für österreichische Staatsbürger für einen Zeitraum von drei Monaten mit Wirkung vom 18. Jänner 1990 einzuführen. Österreichische Staatsbürger, die Diplomaten- und Dienstpässe besitzen, werden weiterhin von Sichtvermerken befreit sein. Die Botschaft der Republik Türkei benutzt diese Gelegenheit, dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten die Versicherungen ihrer Hochachtung zu erneuern. Wien, 17. Jänner 1990 L. S. An das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten Wien (Übersetzung) TÜ
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz