Deregulierung, aber richtig

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Teilweisen Aufhebung des Abkommens zwischen Österreich und der Türkei über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges

· K · BGBl. Nr. 222/1990 · in Kraft seit 1990-04-28

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
1Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung von April 1990 verlängert die teilweise Aufhebung der Visafreiheit mit der Türkei. Es handelt sich um eine erledigte administrative Bekanntmachung aus der Vor-EU-Zeit Österreichs. Die Türkei-Visa-Regelung liegt heute ausschließlich im EU-Schengen-Kompetenzbereich; dieser Altakt hat keine Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Teilweisen Aufhebung des Abkommens zwischen Österreich und der Türkei über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges BGBl. Nr. 222/1990 28.04.1990 Kundmachung des Bundeskanzlers vom 24. April 1990 betreffend die Verlängerung der teilweisen Aufhebung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Türkischen Regierung über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges StF: BGBl. Nr. 222/1990 Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:

Art. 1 — Verbalnote ↗ RIS

BUNDESMINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN Zl. 212.24.01/158-IV.2/90 Verbalnote Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Türkischen Botschaft seine Empfehlungen und beehrt sich folgendes mitzuteilen: Mit Verbalnote vom 16. Jänner 1990 *) hat das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Botschaft mitgeteilt, daß die Österreichische Bundesregierung sich angesichts zunehmender Probleme mit dem ungeregelten Zustrom einer wachsenden Anzahl türkischer Staatsangehöriger nach Österreich, die von hier aus versuchten, illegal in andere westeuropäische Staaten zu gelangen, genötigt gesehen hat, das Abkommen vom 7. April 1954 zwischen der Österreichischen Regierung und der Türkischen Regierung über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges **) in Anwendung des Punktes 4 dieses Abkommens vorübergehend auszusetzen. Gleichzeitig wurde der Botschaft mitgeteilt, daß dementsprechend auch das Europäische Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates vom 13. Dezember 1957 ***), dem Österreich ebenso wie die Türkei als Vertragsschließende Partei angehört, gemäß seinem Artikel 7 im Verhältnis zur Türkei zeitweise au

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz