Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Diplomaten- und Dienstpässen (Venezuela)
· Vertrag – Venezuela · BGBl. Nr. 110/1990 · in Kraft seit 1990-04-01
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Abkommen von 1990 mit Venezuela über die Visafreiheit für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen ist durch Österreichs EU-Mitgliedschaft weitgehend überholt. Einreiseregelungen für venezolanische Diplomaten werden heute im Rahmen des Schengen-Rechts und moderner bilateraler Abkommen gehandhabt; dieser Altvertrag von 1990 hat keine eigenständige operative Bedeutung mehr.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Diplomaten- und Dienstpässen (Venezuela) BGBl. Nr. 110/1990 01.04.1990 Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Venezuela über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen StF: BGBl. Nr. 110/1990 Das Abkommen tritt gemäß Punkt 6 mit 1. April 1990 in Kraft.
Art. 1 ↗ RIS
REPUBLIK VENEZUELA Ministerium für auswärtige Angelegenheiten 010003 Caracas, am 2. Jänner 1990 Sehr geehrter Herr Botschafter! Ich beehre mich Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die Regierung der Republik Venezuela bereit ist, mit der Regierung der Republik Österreich ein Abkommen über die Abschaffung der Sichtvermerke für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen der beiden Länder gemäß den folgenden Bestimmungen zu vereinbaren: „1. – Die Inhaber eines gültigen Diplomaten- oder Dienstpasses jedes der beiden Vertragsstaaten können ohne Sichtvermerk in das Gebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu drei Monate aufhalten. 2. – Die Inhaber eines gültigen österreichischen oder venezolanischen Diplomaten- oder Dienstpasses, die Mitglieder der diplomatischen Mission oder eines Konsularamtes eines der Vertragsstaaten auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates oder die Vertreter des einen Vertragsstaates bei einer internationalen Organisation sind, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates hat, oder diejenigen Personen, die einer solchen Organisation als Beamte angehören, können ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz