Deregulierung, aber richtig

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Teilweise Aufhebung des Abkommens zwischen Österreich und der Türkei über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges

· K · BGBl. Nr. 66/1990 · in Kraft seit 1990-02-01

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
1Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung von 1990 über die teilweise Aufhebung der Visafreiheit mit der Türkei ist eine erledigte Einmalbekanntmachung. Die Türkei-EU/Schengen-Visafrage wird heute vollständig durch EU-Recht geregelt; österreichische Sonderkündigungen aus 1990 haben keine operative Wirkung mehr. Das Dokument ist zu streichen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Teilweise Aufhebung des Abkommens zwischen Österreich und der Türkei über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges BGBl. Nr. 66/1990 01.02.1990 Kundmachung des Bundeskanzlers vom 23. Jänner 1990 betreffend die teilweise Aufhebung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Türkischen Regierung über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges StF: BGBl. Nr. 66/1990 Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:

Art. 1 ↗ RIS

BUNDESMINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN Zl. 212.24.01/8-IV.2/90 Verbalnote Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Türkischen Botschaft seine Empfehlungen und beehrt sich, folgendes mitzuteilen: Am 17. Mai 1954 ist das Abkommen zwischen der österreichischen Regierung und der türkischen Regierung über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges *) in Kraft getreten. Das Abkommen gestattet den Angehörigen beider Staaten die sichtvermerksfreie Einreise mit einem gültigen Reisepaß und einen anschließenden dreimonatigen Aufenthalt. Die Aufhebung der Sichtvermerke gilt für Touristen- und Geschäftsreisen. Diese Sichtvermerks-Freiheit befreit die Angehörigen eines der beiden Staaten bei Reisen in den anderen Staat nicht von der Verpflichtung, die österreichischen bzw. türkischen Gesetze und Vorschriften betreffend die Einreise, den Aufenthalt der Fremden sowie die Ausübung irgendeiner auf Gewinn gerichteten Betätigung oder einer bezahlten Beschäftigung einzuhalten. Die sichtvermerksfreie Einreise mit einem anschließenden drei Monate nicht übersteigenden Aufenthalt gilt auch auf Grund des Europäischen Abkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen d

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz