Deregulierung, aber richtig

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Aufhebung der Sichtvermerkspflicht - Diplomaten- und Dienstpaßinhaber (Pakistan)

· Vertrag – Pakistan · BGBl. Nr. 18/1990 · in Kraft seit 1990-03-01

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Abkommen von 1990 mit Pakistan über die Visafreiheit für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen ist durch Österreichs EU- und Schengen-Mitgliedschaft überholt. Auch wenn EU-Recht Diplomatenpässe nicht vollständig abdeckt, ist dieser Altvertrag von 1990 durch neuere EU-Rahmenregelungen und etwaige moderne bilaterale Abkommen gegenstandslos geworden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht - Diplomaten- und Dienstpaßinhaber (Pakistan) BGBl. Nr. 18/1990 01.03.1990 Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen StF: BGBl. Nr. 18/1990 Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 5 mit 1. März 1990 in Kraft.

Art. 1 ↗ RIS

Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten Wien, am 6. Dezember 1989 Sehr geehrte Frau Botschafter! Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die Bundesregierung der Republik Österreich bereit ist, mit der Regierung der Islamischen Republik Pakistan ein Abkommen über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen der beiden Länder gemäß folgenden Bestimmungen abzuschließen: Artikel 1 (1) Österreichische und pakistanische Staatsbürger, die Inhaber eines von den zuständigen Behörden ihres Landes ausgestellten gültigen Diplomaten- oder Dienstpasses sind, dürfen sichtvermerksfrei in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates an jeder für den internationalen Reiseverkehr zugelassenen Stelle einreisen und sich dort bis zu drei Monaten aufhalten. (2) Ist ein drei Monate übersteigender Aufenthalt im anderen Vertragsstaat beabsichtigt, ist bereits vor der Einreise ein entsprechender Sichtvermerk einzuholen. Wird nach sichtvermerksfreier Einreise und Aufenthaltsnahme ein drei Monate übersteigender Aufenthalt im anderen Vertragsstaat notwendig, ist unter Angabe der hiefür maßgebenden Gründe bei den zuständigen Behörden des anderen Vertrag

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz