Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BRD)
· Vertrag – BRD · BGBl. Nr. 526/1990 · in Kraft seit 1990-10-01
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Vertrag regelt die allgemeine Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen zwischen beiden Staaten. Fuer diese allgemeine behoerdliche Zusammenarbeit besteht kein umfassendes Unionsrecht, sie bleibt zweckmaessig.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — I. ABSCHNITT ↗ RIS
I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 (1) Die Vertragsstaaten leisten in öffentlich-rechtlichen Verfahren ihrer Verwaltungsbehörden, in österreichischen Verwaltungsstraf- und in deutschen Bußgeldverfahren, soweit sie nicht bei einer Justizbehörde anhängig sind, ferner in Verfahren vor den österreichischen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den deutschen Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit nach Maßgabe dieses Vertrags Amts- und Rechtshilfe. (2) Amts- und Rechtshilfe nach Absatz 1 wird nicht geleistet in (3) Bestehende Vereinbarungen der Vertragsstaaten über die Leistung von Amts- und Rechtshilfe bleiben unberührt.
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 (1) Im Amts- und Rechtshilfeverkehr nach Artikel 1 Absatz 1 zwischen den Vertragsstaaten können die Verwaltungsbehörden und die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit unmittelbar miteinander verkehren. Soweit die Erledigung von Amts- und Rechtshilfeersuchen nach diesem Vertrag durch Strafgerichte vorzunehmen ist, ist auch mit diesen der unmittelbare Verkehr zulässig. Wenn der unmittelbare Verkehr nur unter besonderen Schwierigkeiten möglich ist, sind diejenigen Verwaltungsbehörden einzuschalten, die der ersuchte Staat hierfür bestimmt hat. Die Vertragsstaaten teilen einander diese Verwaltungsbehörden mit. (2) Amts- und Rechtshilfeersuchen sind von der ersuchten Stelle (Verwaltungsbehörde oder Gericht), wenn diese für die Erledigung nach dem Recht des ersuchten Staates nicht zuständig ist, an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Die ersuchende Stelle ist davon zu unterrichten.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 21 §§ im Datensatz