Deregulierung, aber richtig

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Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende

DZ-V · V · BGBl. Nr. 678/1988 · in Kraft seit 1989-02-01

44 Zivildienst · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung schützt Zivildienstleistende, indem sie Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten, Überstundenausgleich sowie Nacht- und Feiertagsregeln festlegt. Da der Zivildienst eine vom Staat auferlegte Pflicht ist, ist ein klarer Schutz vor Überforderung dieser unfreiwillig Dienstleistenden gerechtfertigt. Die Regeln orientieren sich am vergleichbaren Arbeitsrecht und sind nicht überschießend. Es handelt sich um Schutz der Betroffenen, nicht um eine Marktbeschränkung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 4 — Wöchentliche und tägliche Dienstzeit ↗ RIS

Wöchentliche und tägliche Dienstzeit Wöchentliche Dienstzeit § 4. (1) Die wöchentliche Dienstzeit hat mindestens der Zeit zu entsprechen, die nach den jeweils maßgeblichen Vorschriften für die mit im wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen Beschäftigten der Einrichtung (Einsatzstelle) vorgesehen ist, und darf grundsätzlich 45 Stunden nicht überschreiten. Sie ist möglichst gleichmäßig auf die Arbeitstage aufzuteilen. (2) Wenn in die Dienstzeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann die Obergrenze der Wochendienstzeit nach Abs. 1 bis zum Ausmaß von fünf Stunden überschritten werden. (3) Im Falle eines Turnusdienstes kann die zulässige maximale Wochendienstzeit nach Abs. 1 bis zum Ausmaß von drei, jene nach Abs. 2 bis zum Ausmaß von zwei Stunden überschritten werden. Die Dienstzeit muß aber innerhalb eines achtwöchigen Zeitraumes so verteilt sein, daß sie im wöchentlichen Durchschnitt die nach Abs. 1 und 2 zulässige maximale Dienstzeit nicht überschreitet.

§ 5 — Tägliche Dienstzeit ↗ RIS

Tägliche Dienstzeit § 5. (1) Die tägliche Dienstzeit hat grundsätzlich acht bis zehn Stunden zu betragen. Sie ist möglichst zusammenhängend unter Bedachtnahme auf die Wegzeit zwischen der Unterkunft (Wohnung) des Zivildienstleistenden und der Einrichtung (Einsatzstelle) festzulegen. Die Wegzeit ist nicht in die Dienstzeit einzurechnen. (2) Bei besonderen dienstlichen Gegebenheiten kann die tägliche Dienstzeit abweichend von den in Abs. 1 festgelegten Grenzen unter- bzw. überschritten werden. In solchen Fällen ist die tägliche Mindestdienstzeit mit vier, die tägliche Maximaldienstzeit mit zwölf Stunden begrenzt.

§ 9 — Ruhezeiten und Ruhepausen ↗ RIS

Ruhezeiten und Ruhepausen Wöchentliche Ruhezeiten § 9. (1) Der Dienstplan ist unter Bedachtnahme auf § 13 Abs. 1 so zu erstellen, daß eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden pro Woche gewährleistet ist. (2) Die in Abs. 1 festgelegte Mindestruhezeit kann im Falle zwingender dienstlicher Erfordernisse bis zu einem Mindestausmaß von 24 Stunden unterschritten werden. In diesem Fall muß jedoch während eines Zeitraumes von vier Wochen eine durchschnittliche ununterbrochene Mindestruhezeit von 36 Stunden pro Woche gewährleistet sein. (3) Sofern zwingende dienstliche Erfordernisse nicht entgegenstehen, ist die wöchentliche Ruhezeit zweimal im Monat so zu bemessen, daß dem Zivildienstleistenden die Heimfahrt (§ 31 Abs. 1 Z 4 ZDG) ermöglicht wird.

§ 10 — Tägliche Ruhezeiten ↗ RIS

Tägliche Ruhezeiten § 10. (1) Die ununterbrochene tägliche Ruhezeit nach Diensten von acht oder mehr Stunden hat grundsätzlich mindestens elf Stunden zu betragen, soweit die Arbeitsschutzbestimmungen für die bei der Einrichtung mit im wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen Beschäftigten nichts anderes vorsehen. (2) Bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen kann die in Abs. 1 festgelegte tägliche Mindestruhezeit unterschritten werden. Solche Unterschreitungen sind grundsätzlich nur bei zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Diensten und nur insgesamt viermal pro Monat zulässig. (3) Unbeschadet der Ausnahmeregelung im Abs. 2 ist dem Zivildienstleistenden grundsätzlich Freizeit in einem Ausmaß zu gewähren, das ihm einen ununterbrochenen Schlaf von acht Stunden ermöglicht. Hiebei ist auf die Wegzeit zwischen der Unterkunft (Wohnung) und Einrichtung (Einsatzstelle) sowie auf die für die Einnahme von Mahlzeiten, für Umkleidung und Körperreinigung erforderliche Zeit Bedacht zu nehmen. Diese Mindestruhezeit kann – sofern der Zivildienstleistende bei der Einrichtung (Einsatzstelle) in Hausgemeinschaft lebt – beim Eintreten außergewöhnlicher Umstände unterbrochen werden.

KI-Analyse · 2026-06-16 · 20 §§ im Datensatz