Namensänderungsgesetz
NÄG · BG · BGBl. Nr. 195/1988 · in Kraft seit 1988-07-01
41/03 Personenstandsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Wer seinen eigenen Vor- oder Familiennamen ändern will, muss dafür eine behördliche Bewilligung beantragen und Gründe nachweisen. Über den eigenen Namen sollte ein mündiger Erwachsener grundsätzlich frei entscheiden dürfen. Der berechtigte Kern (Schutz vor Verwechslung, Verhinderung von Täuschung oder Gläubigerflucht) lässt sich mit einer einfachen Anzeige plus eng begrenzten Versagungsgründen erreichen. Das Gesetz sollte vom Genehmigungs- auf ein Anzeige-/Registrierungsmodell umgestellt werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Antrag auf Namensänderung ↗ RIS
Antrag auf Namensänderung § 1. (1) Eine Änderung des Namens (§ 38 Abs. 2 PStG 2013) ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft (2) Der Antragsteller muss – außer in den Fällen der Abs. 3 und 4 – entscheidungsfähig sein. Die Entscheidungsfähigkeit wird bei mündigen Minderjährigen vermutet. (3) Den Antrag einer nicht entscheidungsfähigen minderjährigen Person hat die mit der Pflege und Erziehung betraute Person (der Erziehungsberechtigte) einzubringen. (4) Der Antrag einer volljährigen nicht entscheidungsfähigen Person ist durch ihren gesetzlichen Vertreter einzubringen und zu bewilligen, wenn dies zur Wahrung ihres Wohles erforderlich ist. Gibt die vertretene Person zu erkennen, dass sie die vom gesetzlichen Vertreter angestrebte Namensänderung ablehnt, so hat sie zu unterbleiben, es sei denn, ihr Wohl wäre sonst erheblich gefährdet. 27.12.2023 10005648 NOR40257127
§ 2 — Voraussetzungen der Bewilligung ↗ RIS
Voraussetzungen der Bewilligung § 2. (1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn (2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 6, 9a, 10, 10a und 11 angeführten Gründe gelten auch für die Änderung von Vornamen; ein Grund liegt weiter vor, wenn (3) Sonstige Namen (§ 38 Abs. 2 PStG 2013) können auf Antrag aus dem aktuellen Namen entfernt werden. Voranstellung 15.09.2025 10005648 NOR40217799
§ 3 — Versagung der Bewilligung ↗ RIS
Versagung der Bewilligung § 3. (1) Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn (2) Die Namensänderung ist jedoch zulässig, wenn 15.09.2025 10005648 NOR40217800
§ 7 — Zuständigkeit ↗ RIS
Zuständigkeit § 7. (1) Die Bewilligung der Änderung des Familiennamens und des Vornamens obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Antragsteller weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen letzten Wohnsitz im Inland hatte. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist der Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. (2) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
KI-Analyse · 2026-06-06 · 14 §§ im Datensatz