Sichtvermerkspflicht - teilweise Aussetzung der Aufhebung
· K · BGBl. Nr. 485/1987 · in Kraft seit 1987-10-09
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung über die teilweise Aussetzung der Visafreiheit mit der Volksrepublik Polen ist doppelt überholt: Die Volksrepublik Polen existiert nicht mehr, und Polen ist heute EU- und Schengen-Mitglied, sodass zwischen Österreich und Polen überhaupt keine Visapflicht bestehen kann. Das Dokument hat keinerlei operative Bedeutung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
-------------------------------------------------------------------- *1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 330/1972 in der Fassung der Kundmachungen BGBl. Nr. 529a/1981, 7/1982, 259/1982, 321/1982, 554/1982, 555/1982, 48/1983, 92/1983, 382/1983, 428/1983, 321/1984, 297/1985, 367/1986 und 403/1986
Art. 1 ↗ RIS
„Die Österreichische Botschaft Warschau entbietet dem Außenministerium der Volksrepublik Polen den Ausdruck ihrer vorzüglichen Hochachtung und beehrt sich, folgendes mitzuteilen: Die Österreichische Bundesregierung hat beschlossen, die gemäß Art. 7 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht vom 18. Juli 1972 vereinbarte Aussetzung der Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens für die Zeit vom 1. Juli 1987, 0.00 Uhr, bis 31. Dezember 1987, 24.00 Uhr, für polnische Staatsangehörige, sofern sie nicht Inhaber eines Diplomatenpasses, Dienstpasses oder Erlaubnisscheines für Flugpersonal sind, zu verlängern. Die Botschaft benützt diese Gelegenheit, dem Außenministerium den Ausdruck ihrer vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.''
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz