Deregulierung, aber richtig

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Sichtvermerkspflicht - Aufhebung - Beendigung der Aussetzung (Tunesien)

· K · BGBl. Nr. 477/1987 · in Kraft seit 1987-10-01

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
1Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung von 1987 beendet die vorübergehende Aussetzung der Visafreiheit mit Tunesien. Es handelt sich um eine erledigte Einmalbekanntmachung ohne fortlaufenden Regelungsgehalt. Die Tunesien-Österreich-Reiseregelungen werden heute durch EU-Schengen-Recht bestimmt; diese historische Notiz hat keinerlei operative Bedeutung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung - Beendigung der Aussetzung (Tunesien) BGBl. Nr. 477/1987 01.10.1987 Kundmachung des Bundeskanzlers vom 22. September 1987 betreffend die Beendigung der vorübergehenden Aussetzung der Anwendung des Notenwechsels über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht zwischen Österreich und Tunesien StF: BGBl. Nr. 477/1987 Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:

Art. 1 — Verbalnote ↗ RIS

(Übersetzung) ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT Zl. 1362-A/87 Verbalnote Die Österreichische Botschaft entbietet dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten ihre Empfehlungen und beehrt sich ihm folgendes zur Kenntnis zu bringen: Die Bundesregierung der Republik Österreich hat den Beschluß gefaßt, die auf Grund des Artikels 4 des durch Notenwechsel vom 28. Juni 1965 zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik geschlossenen Abkommens zur Aufhebung der Sichtvermerkspflicht *) für die Staatsbürger der beiden Länder erfolgte vorübergehende Aussetzung der Anwendung dieses Abkommens auf tunesische Staatsbürger im Besitze gewöhnlicher Reisepässe zu beenden. Die Anwendung dieser zeitweiligen Aussetzung, die mit 1. Feber 1986 eingeführt worden ist **), wird am 1. August 1987 um 0,00 Uhr beendigt. Die Österreichische Botschaft benützt diese Gelegenheit, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten die Versicherung ihrer vorzüglichen Hochachtung zu erneuern. Tunis, am 17. Juli 1987 L. S. Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten Tunis ___________________ *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 254/1965 **) Kundgemacht in BGBl. Nr. 130/1986

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz