Grenzabfertigung - Grenzübergang Brenner/Brennero (Straße) (Italien)
· Vertrag – Italien · BGBl. Nr. 124/1987 · in Kraft seit 1987-06-01
49/04 Grenzverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Vereinbarung legt die Zonen für die wechselseitige Grenzabfertigung am Brenner/Brennero auf österreichischem und italienischem Staatsgebiet fest. Da beide Länder Schengen-Mitglieder sind, gibt es am Brenner keine Personenkontrollen und keine Grenzabfertigungszonen mehr. Der Vertrag regelt eine nicht mehr existierende Grenzkontrollinfrastruktur.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 Am Grenzübergang Brenner/Brennero (Straße) werden auf österreichischem und italienischem Staatsgebiet Zonen festgelegt, in denen die österreichischen und italienischen Bediensteten berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen.
Art. 3 ↗ RIS
Artikel 3 Die österreichischen und die italienischen Bediensteten werden in Ausübung ihres Dienstes in den Zonen ihre Dienstkleidung tragen, falls dies für die jeweiligen Wachkörper vorgesehen ist, und dürfen ihre Dienstwaffen und Ausrüstungsgegenstände mitführen.
Art. 4 ↗ RIS
Artikel 4 ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet. GESCHEHEN zu Wien am 3. März 1987 in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz