Deregulierung, aber richtig

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Grenzabfertigung - Grenzübergang Timmelsjoch/Passo del Rombo (Italien)

· Vertrag – Italien · BGBl. Nr. 123/1987 · in Kraft seit 1987-06-01

49/04 Grenzverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Vereinbarung legt die Zone fest, in der italienische Grenzbedienstete am Grenzübergang Timmelsjoch/Passo del Rombo auf österreichischem Staatsgebiet tätig sein dürfen. Da Österreich und Italien beide dem Schengen-Raum angehören, gibt es an dieser Grenze keine Personenkontrollen und keine Grenzabfertigungszonen mehr; der Vertrag ist vollständig gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 Am Grenzübergang Timmelsjoch/Passo del Rombo wird auf österreichischem Staatsgebiet die Zone festgelegt, in der die italienischen Bediensteten berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen.

Art. 3 ↗ RIS

Artikel 3 Die italienischen Bediensteten werden in Ausübung ihres Dienstes in der Zone ihre Dienstkleidung tragen, falls dies für die jeweiligen Wachkörper vorgesehen ist, und dürfen ihre Dienstwaffen und Ausrüstungsgegenstände mitführen.

Art. 4 ↗ RIS

Artikel 4 ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet. GESCHEHEN zu Wien, am 3. März 1987 in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz