Deregulierung, aber richtig

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Grenzübergang Scheidegg/Weienried (BRD)

· Vertrag – BRD · BGBl. Nr. 196/1987 · in Kraft seit 1987-05-20

49/04 Grenzverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Vereinbarung regelte die Einrichtung vorgeschobener österreichischer und deutscher Grenzdienststellen am Übergang Scheidegg/Weienried sowie die wechselseitige Grenzabfertigung auf dem Gebiet des jeweils anderen Staates. Österreich und Deutschland sind seit Dezember 1997 Mitglieder des Schengen-Raumes, in dem systematische Grenzkontrollen weggefallen sind. Die Vereinbarung ist gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 Am Grenzübergang Scheidegg/Weienried werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet; deutsche Bedienstete können auf österreichischem Gebiet die Grenzabfertigung vornehmen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz